Erhöhung des DNG-Mitgliedsbeitrages
Auf der Jahreshauptversammlung der Deutschen Numismatischen Gesellschaft in Wuppertal wurde die Erhöhung der Verbandsumlage der Mitgliedervereine für deren Mitglieder von bisher 22,00 Euro auf 26,00 Euro beschlossen. Wir bitten alle Vereinsmitglieder, die Ihre Beiträge per Überweisung zahlen, dies zu berücksichtigen.
Satzung
- § 1 - Name, Sitz, Gerichtsstand
- § 2 - Zweck und Ziele des Vereins
- § 3 - Mitgliedschaft
- § 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 - Organe
- § 6 - Mitgliederversammlung
- § 7 - Vorstand
- § 8 - Finanzierung und Verwendung der finanziellen Mittel
- § 9 - Kassenführung
- § 10 - Geschäftsjahr
- § 11 - Auflösung des Vereins
§ 1 - Name, Sitz, Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen "Numismatischer Verein Halle e.V."
- Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Gerichtsstand ist Halle (Saale).
§ 2 - Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein fühlt sich der numismatischen Tradition Halles verbunden. Er setzt die Arbeit der Fachgruppen Numismatik Halle und Halle-Neustadt der Gesellschaft für Heimatgeschichte im Kulturbund der ehemaligen DDR fort.
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich für die Numismatik interessieren und im Besonderen sammelnd und forschend betätigen. Gegenstand des Interesses sind dabei besonders Münzen, Medaillen, Geldscheine, Wertpapiere und die Geldgeschichte sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
- Der Verein strebt an, geschichtliche, währungspolitische und kulturelle Zusammenhänge des Münz- und Geldwesens zu erforschen sowie das Interesse nicht nur seiner Mitglieder sondern auch der Bevölkerung für diese Fragen zu wecken bzw. weiter zu vertiefen.
- Zur Erreichung der Ziele und als Mittel zur Durchführung dienen vor allem
- regelmäßige Zusammenkünfte mit Vorträgen, fachlichen Diskussionen und Tausch numismatischer Materiale
- die Anregung und Förderung wissenschaftlicher Betätigung auf allen Gebieten des Münz- und Geldwesens.
- Publikationen über Forschungsergebnisse bzw. interessante numismatische Themen
- Ausstellungen
- eine Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, die numismatisches Material bzw. entsprechende Literatur verwahren.
- eine Zusammenarbeit mit numismatischen Vereinen anderer Orte oder Territorien, überregionalen numismatischen Organisationen sowie gegebenenfalls anderen Vereinen oder Organisationen auf kulturellem Gebiet.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und dient dem allgemeinen kulturellen Interesse.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Satzung anerkennt. Jugendliche unter 18 Jahren haben das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und seine Arbeit unterstützen.
- Mit Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erhoben.
- Der Vorstand kann einen Antrag auf Mitgliedschaft zurückweisen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bewerber die Zielstellung des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung nicht anerkennt.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr sowie Aushändigung und schriftliche Anerkennung dieser Satzung wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (schriftlich)
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss
- Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied
- den Zielen des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zuwider handelt,
- gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt,
- das Ansehen des Vereins in der öffentlichkeit in Misskredit bringt,
- trotz erfolgter Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Arbeiten, Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
- Die Mitglieder haben die Pflicht,
- den Verein in seinen Zielen und Aufgaben zu unterstützen,
- die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,
- den Beitrag fristgemäß zu zahlen.
§ 5 - Organe
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. In ihr haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder Sitz und Stimme.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, zwingend jedoch jeweils im 1. Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Hierzu sind die Mitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher einzuladen. Sie ist weiterhin innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die
- Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Geschäfts- und Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des jährlichen Haushaltsvorschlages
- Beschlussfassung über die Aufnahmegebühr, die Höhe des Mitgliederbeitrages, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
- Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlüssen
- Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung erhält dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder das Recht zur Beschlussfassung.
- Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes festgelegt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können ihre Entscheidung dem Vorstand schriftlich mitteilen. Der Versammlungsleiter informiert die Mitgliederversammlung bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses über die schriftlich vorliegenden Entscheidungen von nicht anwesenden Mitgliedern. Die Abstimmung über Beschlüsse hat offen zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Für Beschlüsse gemäß Absatz 3 a. und 3 k. ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
- über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Anzahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Stimmenthaltungen ist anzugeben. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Vorsitzender
- mindestens zwei Stellvertreter
- Kassenwart
- Schriftführer
- Zur Durchführung seiner Aufgaben, wie z.B. der Organisation von Ausstellungen oder anderen Veranstaltungen, kann der Vorstand Beisitzer berufen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Fall einer Verhinderung, die nicht nachgewiesen werden muss, tritt ein Stellvertreter an seine Stelle.
- Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode amtiert der alte Vorstand bis zur Neuwahl.
- Dem Vorstand obliegt die
- Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Leitung von Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse
- Durchführung von Zusammenkünften und Veranstaltungen (Vorträge, Fachdiskussionen, Tausch, Ausstellungen)
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsvorschlages
- Aufstellung des Jahresberichtes und der Jahresabschlussrechnung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- öffentlichkeitsarbeit.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines amtierenden Stellvertreters. Die Niederschrift über die Beschlüsse ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Vorstandsmitglieder können während der Amtsperiode von ihrem Amt unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung entbunden werden.
- Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht ausüben oder erfüllen.
- Bei einer Entbindung von Vorstandsmitgliedern nach Absatz 6 oder einer Abberufung nach Absatz 7 ist durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger zu wählen. Zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit erhält der Vorstand das Recht, ausgeschiedene Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung zu ersetzen.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die durch Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten sind gegen Nachweis zu Lasten des Vereins zu erstatten.
§ 8 - Finanzierung und Verwendung der finanziellen Mittel
- Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verpflichtungen kostendeckend aus Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen und dem Erlös von Veranstaltungen.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mindest-Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich spätestens drei Monate nach Festlegung seiner Höhe durch die Mitgliederversammlung zu entrichten.
- Der Vorstand ist ermächtigt, auf begründeten Antrag in besonders gelagerten Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden verbleibende Mittel nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern und Anderen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. über die genaue Zweckbindung entscheidet die auflösende Versammlung.
§ 9 - Kassenführung
- Für den Verein wird ein Konto geführt.
- Der Kassenwart verwaltet die Mittel und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch getrennt nach Einnahmen und Ausgaben, verwahrt die Kassen und Bankbelege und überwacht die Kontobewegungen.
- Auszahlungen sind nur durch den Kassenwart gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. dessen amtierenden Stellvertreter anzuweisen.
- Die Kassenführung wird nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Zu diesem Zweck hat der Kassenwart in einem Bericht alle Einnahmen und Ausgaben darzulegen sowie alle Außenstände und Verpflichtungen nachzuweisen. über die durchgeführte überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, von beiden Kassenprüfern zu unterschreiben und dem Vorstandsvorsitzenden zu übergeben. Dieser bestätigt auf dem Protokoll seine Kenntnisnahme.
§ 10 - Geschäftsjahr
- Für den Verein gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr. Es endet am 31.12. des jeweiligen Jahres.
§ 11 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins ist der gewählte oder amtierende Vorstand für die Abwicklung verantwortlich.
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 22. Februar 1991 bestätigt.
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